Oliver Löffel
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Ich hätte die Grenze jetzt bei Formalbeleidigungen oder Bordellvokabular gesetzt, aber das BayObLG scheint da anders zu ticken. Jede Jeck is anders 🤠
Ver postDas Problem entsteht, wenn in veränderter Form weiter vertrieben wird. Hier können die schutzbereiche aus uwg und urhr durchaus unterschiedlich sein. Mich würde interessieren, was der BGH dazu sagt.
Ver postDie ja gerade zu Hilfsanträgen geführt hat, spricht eher dafür, vok einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen. Aber man kann das auch anders sehen. Wobei mir da direkt noch ein paar anschlussfragen einfallen.
Ver postUnd die sind bei UrhR und UWG identisch. Stellt sich nur die Frage, ob der Sachverhalt unterschiedlich ist. Es kommt also darauf an, ob der Sachverhalt mehr ist als die konkrete Verletzungsform, zB die Einschätzung des angesprochenen Verkehrs im UWG. Die bisherige Rspr des BGH in Sachen TÜV
Ver postAllerdings stellt sich mir die Frage, ob diese Argumentation hier trägt. Denn es stellt sich bei der Zulässigkeit (nur) die Frage nach dem Streitgegenstand und nicht nach der Reichweite des Verbots. Streitgegenstand wäre hier zum einen der antrag + die konkrete Verletzungsform.
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